Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Kostennote einzureichen. In seinem Schreiben vom 1. November 2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Aufhebung des Bauentscheids stelle eine vollumfängliche Gutheissung seiner Beschwerde dar, womit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich kostenpflichtig werde. Gleichzeitig reichte er die Kostennote ein. Weitere Eingaben sind keine erfolgt. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit