In der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zum Beweisverfahren zu äussern. Während das Regierungsstatthalteramt mit Mail vom 17. März 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete, reicht der Beschwerdeführer eine solche am 25. März 2021 ein. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte mit Schreiben vom 21. April 2021 um Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie prüfe die Möglichkeit einer Projektänderung und die damit verbundenen Arbeiten seien aufwändig und zeitintensiv. Das Rechtsamt gab den Parteien mit Verfügung vom 26. April 2021 Gelegenheit, sich zum Sistierungsantrag zu äussern.