2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. August 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 27. Juli 2020 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV3 betrieben werden dürfen. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven Antennen für den 5G-Einsatz. Weiter rügt er, die eingekleidete Antennenanlage verletze die maximal zulässige Gebäudehöhe.