Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/154 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. November 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ins, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 2, 3232 Ins Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 27. Juli 2020 (bbew 20/2020; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Februar 2020 bei der Gemeinde Ins ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennenmasten auf der Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle ist mit einem Alterszentrum überbaut. Im Zeitpunkt der Baugesucheinreichung lag die Parzelle in der «Zone für öffentlichen Nutzungen I Altersheim/Altes Spital» und im Ortsbildschutzperimeter 1 Dorf-Zentrum.1 Jedoch wurde bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2019 die Ortsplanungsrevision beschlossen. Das Grundstück Ins Grundbuchblatt Nr. J.________ befindet sich neu in einer «Zone für öffentliche Nutzungen Ia Alterswohnungen, Pflege», jedoch in keinem Ortsbildschutzgebiet mehr. Durch die Revision der Ortsplanung grenzt die Parzelle neu an das Ortsbildschutzgebiet B.2 Das 1 Zonenplan der Gemeinde Ins vom 3. Dezember 1999, genehmigt durch das AGR am 20. März 2000. 2 Zonenplan der Gemeinde Ins vom 14. Juni 2019, genehmigt durch das AGR am 9. Februar 2021. 1/9 BVD 110/2020/154 Dorf Ins ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen. Die Parzelle Ins Grundbuchblatt Nr. J.________ liegt in der Umgebungsrichtung I und ist auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben. Die Antennenmasten sollten, gemäss ursprünglichem Baugesuch, mittels einer Tragkonstruktion aus Stahl auf dem Flachdach eines Gebäudes des Alterszentrums erstellt und die ganze Mobilfunkanlage mit einem glasfaserverstärkten Kunststoff verkleidet werden, wobei der Technikschrank ebenfalls innerhalb dieser Verkleidung geplant war. Die Mobilfunkanlage soll sowohl mit drei Multibandantennen in den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz und 1800 bis 2600 MHz als auch mit drei adaptiven Antennen in der Frequenz 3600 MHz ausgestattet werden. Mit der geplanten Mobilfunkanlage sollen auch der neue Funkdienst 5G (New Radio) betrieben werden. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Das Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung, stimmte mit Amtsbericht vom 25. Mai 2020 der Erteilung zur vorzeitigen Baubewilligung gemäss Art. 37 BauG zu. Mit Gesamtentscheid vom 27. Juli 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. August 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 27. Juli 2020 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV3 betrieben werden dürfen. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven Antennen für den 5G-Einsatz. Weiter rügt er, die eingekleidete Antennenanlage verletze die maximal zulässige Gebäudehöhe. Zudem macht er insbesondere geltend, das angrenzende ISOS-Gebiet und somit das Ortsbild werde durch das Antennenprojekt gestört. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben den Verfahrensbeteiligten gab das Rechtsamt auch dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend nichtionisierenden Strahlung (NIS). Das AUE teilte mit Stellungnahme vom 14. September 2020 mit, die geplante Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV vollständig und sei damit bewilligungsfähig. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde wie auch des Eventualantrags sowie der Verfahrensanträge und der weiteren Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Ins verzichtete mit ihrer Eingabe vom 11. September 2020 und unter Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. September 2020 beantragt das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, die Beschwerde sei, soweit die Zulässigkeit zur vorzeitigen Baubewilligung bestritten werde, abzuweisen. 4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 holte das Rechtsamt bei der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Seeland, einen Fachbericht zur Frage der Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das Standortgebäude wie auch auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild und zur Material- und Farbwahl der Verkleidung der Antennenanlage ein. Zudem wurde beim AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, ein weiterer Fachbericht betreffend die Frage nach der Messweise der Fassadenhöhe eingeholt. Das AGR, Abteilung Orts- und 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/9 BVD 110/2020/154 Regionalplanung, kommt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2021 zum Schluss, mit der umfangreichen Verkleidung könne die Anlage weder als einfache Mobilfunkinfrastrukturanlage noch als eine dem Gebäude dienende technische Dachaufbaute betrachtet werden. Daraus schliesst das AGR, dass die Verkleidung nicht als separate Fassade beurteilt werden könne, sondern ausschliesslich als Gesamtelement mit dem darunterliegenden Gebäudeteil. Da die aktuelle Gebäudehöhe ausgeschöpft sei, sei keine Erhöhung mehr möglich. Die OLK, Gruppe Seeland, ihrerseits äusserte im Fachbericht vom 16. Februar 2021 Verbesserungsbedarf. Sie könne keinen zwingenden Anlass erkennen, weshalb der geplante Aufbau in seiner Form dem Umriss des Treppenhausvolumens folgen solle. Vielmehr wäre es wichtig, das Aufbauvolumen auf das absolut nötige Minimum in Höhe und Ausdehnung zu reduzieren und die Form möglichst zu vereinfachen. Sämtliche Elemente, die nicht unbedingt notwendigerweise auf dem Dach stehen müssen, seien anderswo (unauffällig) zu platzieren. In der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zum Beweisverfahren zu äussern. Während das Regierungsstatthalteramt mit Mail vom 17. März 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete, reicht der Beschwerdeführer eine solche am 25. März 2021 ein. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte mit Schreiben vom 21. April 2021 um Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie prüfe die Möglichkeit einer Projektänderung und die damit verbundenen Arbeiten seien aufwändig und zeitintensiv. Das Rechtsamt gab den Parteien mit Verfügung vom 26. April 2021 Gelegenheit, sich zum Sistierungsantrag zu äussern. In seiner Eingabe vom 7. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags. Mit Zwischenentscheid vom 3. Juni 2021 sistierte das Rechtsamt der BVD das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/154. 5. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein (bestehend aus Projektänderungspläne vom 25. August 2021 sowie dem «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 09.09.2021, Revision 1.30», alle Unterlagen gestempelt vom Rechtsamt BVD am 21. Oktober 2021). In der Folge nahm das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wieder an die Hand und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, die BVD beabsichtige die Projektänderung vom 19. Oktober 2021 zur Weiterbehandlung an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückzuweisen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Kostennote einzureichen. In seinem Schreiben vom 1. November 2021 führte der Beschwerdeführer aus, die Aufhebung des Bauentscheids stelle eine vollumfängliche Gutheissung seiner Beschwerde dar, womit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich kostenpflichtig werde. Gleichzeitig reichte er die Kostennote ein. Weitere Eingaben sind keine erfolgt. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/9 BVD 110/2020/154 2. Projektänderung / Rückweisung a) Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin beim Rechtsamt der BVD eine Projektänderung ein. Sie begründet ihre Projektänderung mit Verweis auf die Stellungnahme des AGR vom 27. Januar 2021 und den Fachbericht der OLK vom 16. Februar 2021. Damit solle den Vorbehalten und Bedenken der beiden Behörden Rechnung getragen werden. Mit der Projektänderung verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die gesamtheitliche Ummantelung aller drei Mobilfunkantennen. Neu erfolgt eine Umhüllung jedes einzelnen Antennenständers. Mit der Projektänderung werden zudem die Standorte der Antennen II und III verschoben. Statt wie bisher am südöstlichen Gebäudeende geplant, sollen diese beiden Antennen neu in der Mitte des Flachdachs am Gebäuderand platziert werden. Damit rücken die drei Antennen näher zusammen. Zudem ist die Technik nicht mehr auf dem obersten Flachdach zwischen den Antennen vorgesehen, sondern auf einem unteren Flachdach entlang der Fassade des Anbaus. Es handelt sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD7, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. b) Laut Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Baubeschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und den von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderungen des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Projektänderung nochmals publiziert werden muss, wenn dadurch öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid ist der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufzuheben.8 Hängige Beschwerden werden insoweit gegenstandslos. c) Projektänderungsgesuche ersetzen das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss den aktuellsten Plänen und dem neuen «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 09.09.2021, Revision 1.30». Massgebend sind die folgenden Pläne: - Baueingabeplan 1:200 vom 25. August 2021, mit Stempel Projektänderung Rechtsamt BVD vom 21. Oktober 2021 - Antennenmontageplan 1:50 vom 25. August 2021, mit Stempel Projektänderung Rechtsamt BVD vom 21. Oktober 2021 - zwei Situationspläne 1:25 vom 25. August 2021, mit Stempel Projektänderung Rechtsamt BVD vom 21. Oktober 2021 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13a und 13c. 4/9 BVD 110/2020/154 d) Das Bauvorhaben gemäss Projektänderung vom 19. Oktober 2021 erfordert neben zusätzlichen formellen Schritten in verschiedenen Bereichen eine erneute materielle Prüfung und die Einholung neuer Fachberichte: Die Projektänderung umfasst eine Veränderung der Kaschierung der Antennenanlage. Statt einer umfassenden Ummantelung aller drei Antennen zusammen beabsichtigt die Beschwerdegegnerin neu die drei Antennen je einzeln mit einer siloartigen Konstruktion zu verkleiden. Die optische Erscheinung stellt ein wesentliches Element für die Frage der Einordnung eines Bauvorhabens in die Umgebung dar. Angesichts des Umstands, dass das Bauvorhaben ans Ortsbildschutzgebiet B grenzt sowie auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben ist wie auch in der Umgebungsrichtung I liegt, kommt der guten Einordnung des Vorhabens ein besonderes Gewicht bzw. ein erhöhtes öffentliches Interesse zu. Durch die deutliche Änderung der Kaschierung der Antennenmasten verändert sich das Erscheinungsbild des Bauvorhabens in massgebender Weise. Entsprechend sind durch diese Projektänderung öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen, weshalb die Projektänderung nochmals publiziert werden muss. Neben der Publikation der Projektänderung wird den Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer und Gemeinde) die Möglichkeit einzuräumen sein, zu diesen Änderungen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Projektänderung das neue «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 09.09.2021, Revision 1.30» eingereicht. Im Rahmen der Neubeurteilung muss beim AUE, Abteilung Immissionsschutz, ein neuer Fachbericht zum geänderten Projekt eingeholt werden. Das Bauvorhaben grenzt an das Ortsbildschutzgebiet B und wird auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben. Zudem liegt es in der in der Umgebungsrichtung I. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Rechtsamt bei der OLK, Gruppe Seeland, einen Bericht zum ursprünglichen Bauvorhaben eingeholt. Die OLK hat sich in ihrem Fachbericht vom 16. Februar 2021 nicht kategorisch ablehnend, aber dennoch kritisch zum Vorhaben geäussert. Mit der Projektänderung hat sich das Erscheinungsbild des Vorhabens – wie erwähnt – massgeblich verändert. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit dieser Projektänderung gewissen, aber nicht allen Kritikpunkten (insb. in Bezug auf die Materialisierung) der Fachbehörde Rechnung getragen, wobei sie ihren Standpunkt in der Eingabe vom 19. Oktober 2021 näher begründet. Die Projektänderung muss daher noch einmal der OLK vorgelegt werden. e) Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtentscheid vom 27. Juli 2020 wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG9 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos. 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vor- instanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeverfahren nicht verlegt werden. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5/9 BVD 110/2020/154 b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV10). Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren nicht mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Beschwerde dadurch gegenstandslos ist, wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf CHF 800.–. Die Kosten der OLK (CHF 650.– gemäss Rechnung vom 21. Februar 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 1450.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRGP). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Damit gilt sie als unterliegend und hat die Verfahrenskosten von CHF 1450.– zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin dem obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 7274.90 (Honorar CHF 6495.–, Auslagen CHF 259.80, Mehrwertsteuer CHF 520.10). Darin enthalten sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin, welchem sich der Beschwerdeführer widersetzt hat und unterlag. Hierfür kann kein Honorar geltend gemacht werden. Auch nach Abzug dieser Aufwendung ist eine weitere Anpassung des Honorars angezeigt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV11 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG12). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da ein Schriftenwechsel stattfand und eine Stellungnahme zu den Fachberichten eingereicht wurde. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses auf Grund der sich stellenden Rechtsfragen sind als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von ca. 36 % und damit ein Honorar von CHF 4500.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von CHF 5054.40 (Honorar CHF 4500.–, Auslagen CHF 180.–, Mehrwertsteuer CHF 374.40) zu ersetzen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 12 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 6/9 BVD 110/2020/154 7/9 BVD 110/2020/154 III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 27. Juli 2020 wird aufgehoben. Dadurch ist die Beschwerde vom 24. August 2020 gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/154 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung vom 19. Oktober 2021 (mit Stempel Rechtsamt BVD vom 21. Oktober 2021) im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückgewiesen. 3. Die Vorakten zum Baugesuch bbew 20/2020 samt zwei Exemplaren der Projektänderung vom 19. Oktober 2021 (bestehend aus «Baueingabeplan 1:200», «Antennenmontageplan 1:50» und zwei «Situationspläne 1:25», sämtliche Pläne vom 25. August 2021 sowie das «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 09.09.2021, Revision 1.30», alle Unterlagen mit Stempel Rechtsamt BVD vom 21. Oktober 2021) gehen an das Regierungsstatthalteramt Seeland. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 1450.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 5054.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, mit Beilagen gemäss Ziffer 3, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ins, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - OLK, Gruppe Seeland, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 8/9 BVD 110/2020/154 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sieben Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9