h) Nach dem Gesagten ist der geforderte Mindestwert gemäss Art. 45 BauV unterschritten. Das umstrittene Bauvorhaben verletzt damit die Bestimmungen über die erforderlichen Aufenthalts- und Spielflächen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der Bauabschlag ist zu erteilen. Bei diesem Ergebnis brauchen die übrigen Einwände und Rügen nicht mehr geprüft werden. 3. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG29). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30).