g) Da zudem nicht geltend gemacht wird, in der Nähe des Baugrundstücks seien genügende und gut erreichbare Kinderspielplätze vorhanden, kommt auch eine Befreiung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 BauG nicht in Frage. Dieser sieht eine Befreiung nur dann vor, wenn Kinderspielplätze und grössere Spielflächen in der Nähe des Baugrundstücks liegen und gut erreichbar sind.