Damit reduziert sich die Gesamtfläche um 95.02 m2 und verfehlt mit einer Grösse von höchstens 42.98 m2 (138.0 m2 abzüglich 95.02 m2) das erforderliche Mass von 135.2 m2 deutlich. Im Übrigen fehlt es auch an der Umsetzung der weiteren AHOP-Empfehlungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Restfläche auf der Nordwestseite des geplanten Neubaus inkl. der Stützmauer zwar als Spiel- und Aufenthaltsbereich bezeichnet, ohne aber diesen Perimeter ihrem Zweck entsprechend räumlich attraktiv und adressatengerecht (z.B. mit Spielgeräten oder Ausstattungen wie Sandkasten, Schaukel etc.) gestaltet.