Auch die Beschwerdegegnerin hat in ihrer ursprünglichen Baueingabe im Bereich vor dem Treppenhausausgang einen 1.2 m breiten Streifen nicht zur Fläche miteingerechnet.20 Erst nach Eingang der Einsprachen im Baubewilligungsverfahren und gestützt auf die Aufforderung der Vorinstanz zur Verbesserung des Bauprojekts in Bezug auf die Aufenthaltsbereiche21 hat die Beschwerdegegnerin den Perimeter «Aufenthalts- / Spielbereich» neu definiert und dabei den Bereich vor dem Treppenhausausgang bis zur Fassade in die Berechnung aufgenommen.