Die Beschwerdegegnerin selbst führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die restliche fensterlose Nordfassade könne ungeniert für Ballspiele benützt werden. Der Bereich vor dem Treppenhaus erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht, da dort nur Fenster in Form des verglasten Treppenhauses sind. Aus diesen Gründen kann der Aufenthalts- und Spielbereich nicht direkt bis an die Fassadenwand reichen. Auch die Beschwerdegegnerin hat in ihrer ursprünglichen Baueingabe im Bereich vor dem Treppenhausausgang einen 1.2 m breiten Streifen nicht zur Fläche miteingerechnet.20