Zudem ist im Bereich des rückwärtigen Treppenhausausgangs die nutzbare Fläche nicht bis an die Fassadenwand anrechenbar. Es handelt sich dort um einen Gebäudeausgang zur Aufenthaltsund Spielfläche und kann nicht gleichzeitig derselben zugewiesen werden. Zudem ist das ganze Treppenhaus über drei Stockwerke verglast und entsprechend exponiert.19 Dieser Bereich direkt an der Glasfassade eignet sich demnach nicht als Aufenthalts- und Spielfläche. Die Beschwerdegegnerin selbst führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die restliche fensterlose Nordfassade könne ungeniert für Ballspiele benützt werden.