ausgeht.14 Zusätzlich müsste grundsätzlich ein Aufenthaltsbereich von mindestens 38.4 m2 (5 Prozent der gesamten Hauptnutzund Konstruktionsfläche) zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin weist gemäss Projektplan mindestens 102 m2 als Terrasse und Balkone sowie Sitzplätze aus.15 Da die Hälfte der mindestens 2 m breiten Balkon- und Terrassenflächen angerechnet werden können, müsste im vorliegenden Fall nur eine Mindestfläche von 20 m2 erstellt werden. Dies ergibt eine minimale Gesamtfläche für Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze von 135.2 m2.