c) Das geplante Mehrfamilienhaus umfasst fünf Wohneinheiten, die alle drei oder mehr Zimmer aufweisen und damit alle als Familienwohnungen gelten (Art. 43 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdegegnerin weist eine Bruttogeschossfläche bzw. Hauptnutz- und Konstruktionsfläche von insgesamt 768 m2 aus.13 Die Kinderspielplatzfläche muss demnach mindestens 115.2 m2 betragen (15 Prozent der gesamten Hauptnutz- und Konstruktionsfläche), wobei die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung von 115 m2 ausgeht.14 Zusätzlich müsste grundsätzlich ein Aufenthaltsbereich von mindestens 38.4 m2 (5 Prozent der gesamten Hauptnutzund Konstruktionsfläche) zur Verfügung stehen.