Schmalere Bereiche können aus funktionellen Gründen in der Regel nicht angerechnet werden. Zudem kann gegenüber Hauptfassaden von Wohnbauten in der Regel ein Streifen von 3 m nicht angerechnet werden, da dieser Streifen zur Wahrung der Privatsphäre unerlässlich ist. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden, ersteres beispielsweise bei Hochparterre und letzteres bei privaten Gartensitzplätzen. Hingegen finden sich in den AHOP-Empfehlungen keine Hinweise, wie gross ein Abstand gegenüber Nebenfassaden von Wohnbauten in der Regel sein muss. Ein gänzlicher Verzicht auf einen Abstand rechtfertigt sich nicht.