Auch die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, vorliegend handle es sich nicht um eine Hauptfassade und somit müsse kein Streifen von 3 m zur Wahrung der Privatsphäre ausgeschieden werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin vor den Badezimmerfenstern zum Schutz der Privatsphäre und als Trennung zum Spielplatz eine Hecke vorgesehen.