Massgebend sei, ob mit der gewählten Anordnung im Einzelfall die Privatsphäre gewahrt bleibe. Vorliegend befinde sich die Kinderspielfläche und der Aufenthaltsbereich auf der Nordseite des geplanten Neubaus. Diese Nordfassade weise lediglich im Erdgeschoss zwei Badzimmerfenster sowie den Ausgang aus dem Treppenhaus auf und sei keine Hauptfassade. Die restliche Nordfassade sei fensterlos und könne ungehindert für Ballspiele benützt werden. Die Privatsphäre sei nicht tangiert. 5 Vgl. BGE 137 II 30 ff. E. 2; BGer 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5; BVR 2011 S. 259 E. 2.3, 2011 S. 498 E. 4.5;