Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, sie habe mit den revidierten Plänen vom 17. April 20206 die nötige Fläche für Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze nachgewiesen. Die ausgewiesene allgemeine Aufenthalts- und Spielfläche von 138.0 m2 sei korrekt dargestellt, behindertengerecht zugänglich und von der Form und Ausgestaltung her auch gut zur Spielnutzung geeignet. Es sei keineswegs eine Vorschrift, wonach Flächen unmittelbar entlang der Fassaden in einer Tiefe von 3 m nicht als Spiel- und Aufenthaltsfläche angerechnet werden dürfen. Massgebend sei, ob mit der gewählten Anordnung im Einzelfall die Privatsphäre gewahrt bleibe.