2. Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Vorschriften betreffend Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze. Ihrer Ansicht nach fehle es an der erforderlichen Spielund Aufenthaltsfläche, da vom ausgewiesenen Streifen mit einer Breite von insgesamt 5.3 m mindestens 3 m nicht angerechnet werden können. Zudem eigne sich dieser Bereich zwischen Fassade und steiler Böschung nicht als Spielfläche, da solche Böschungen gefährlich seien. Und auch die vier Licht- oder Luftschächte sowie die zwei weiteren technischen Anlageteile würden Verletzungsquellen darstellen.