Die frühere Beschränkung in aArt. 35 Abs. 1 BauG, wonach Einsprecher an jeder Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben mussten, wurde mit der auf den 1. April 2017 in Kraft getretenen BauG-Revision aufgehoben. Diese Bestimmung erwies sich als bundesrechtswidrig. Bereits unter altem Recht genügte es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihres Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, der darin bestehen kann, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden kann.5 Die Beschwerdeführenden sind somit auch mit der Rüge der Kinderspielfläche zum Verfahren zugelassen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.