3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Zollikofen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 die Beschwerdeabweisung. Die Parteien erhielten Gelegenheit ihre Kostennote einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. November 2020 zusammen mit der Kostennote noch eine Stellungnahme zu der Beschwerdeantwort ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen