Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben verletze die kommunale Gestaltungsvorschriften und überschreite mehrere baupolizeiliche Masse, was unter anderem eine Folge der fehlerhaften Feststellung des Terrainverlaufs sei. Ferner rügen sie eine Verletzung der Vorgaben über die Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen sowie die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch das Unterschreiten des Strassenabstands. Zudem entspreche die vorgesehene Grundstückentwässerung nicht den bundesrechtlichen Vorgaben und die Vorinstanz habe es unterlassen, die Abklärungen hinsichtlich des Baugrunds zu verlangen oder zu veranlassen.