d) Die Liegenschaft am G.________weg 18, in welcher der Beschwerdeführer wohnt, befindet sich in einer Distanz von rund einem Kilometer von den Bauparzellen Nrn. F.________ entfernt und ist durch mehrere Strassen und zahlreiche Gebäude von der Ländtematte B.________ getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht direkter Nachbar des Bauvorhabens. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht zudem keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Liegenschaft G.________weg 18 bzw. einen persönlichen und unmittelbaren konkreten Nachteil geltend.