a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er sei aufgrund der Entfernung zum Bauvorhaben (rund 1 km) nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen vom Bauvorhaben betroffen und nicht mehr als andere Einwohner der Gemeinde Hilterfingen berührt. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, als ausgebildeter, diplomierter und praktizierender Architekt mit Wohnsitz und Steuerpflicht in der Gemeinde Hilterfingen sowie Mitbenutzer der öffentlichen Ländteanlage sei er zur Einsprache berechtigt.