b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin eines Nichteintretensentscheids formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieses Entscheids befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.4 Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte, ist demzufolge zur Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2. Einsprachelegitimation