1/5 BVD 110/2020/150 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte die Vorakten ein und gab der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen