2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. August 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 20. Juli 2020. Sinngemäss macht er insbesondere geltend, er sei zur Einsprache berechtigt. Das Bauvorhaben missachte ferner die Qualitäten der bestehenden Bebauung. Ziel der Einsprache sei nicht die Verhinderung des Bauvorhabens, sondern eine optimale Realisierung und Gestaltung der Ländtematte. Eine ganzheitliche Berücksichtigung der heute vorhandenen ortsbaulichen Qualitäten sei aus fachlicher Sicht unabdingbar.