3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'695.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 30 Die beiden Inventare können unter abgerufen werden. 31 Bilddokumentation Einfriedung E.________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bilder 1, 2, 7. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).