25 Abs. 2 des Baureglements der Stadt Biel an die Gestaltung des Aussenraums sind damit eingehalten. Es besteht daher für die BVD kein Anlass, von der Beurteilung der Stadt Biel, wonach sich die Sichtschutzwände gut in die Umgebung einordnen, abzuweichen, zumal diese die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Auslegung der Bestimmungen ein gewisser Spielraum zukommt. Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden somit als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten