Zusammen mit den zwischen den Elementen geplanten Pflanzen fügen sie sich genügend in die Umgebung ein. Zudem bleibt der Aussenraum der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft trotz der Entfernung der früher entlang der Parzellengrenze stehenden Lorbeer-/Thujahecke stark begrünt. Der Garten weist eine grosse Rasenfläche sowie weitere Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern und eine Grünhecke entlang der Strasse auf. Die Anforderungen von Art. 25 Abs. 2 des Baureglements der Stadt Biel an die Gestaltung des Aussenraums sind damit eingehalten.