c) In Ziffer 3.4.2 des angefochtenen Entscheids führt die Stadt Biel aus, da das Grundstück bzw. das Gebäude weder im ISOS24 oder im BLN25 erwähnt sei und die Gesamtwirkung aufgrund der unwesentlichen Bedeutung des Standorts zu beurteilen sei, könnten die Sichtschutzwände nicht als schlecht eingegliedert betrachtet werden. Zudem sei festzuhalten, dass zwischen den Wänden Pflanzungen vorgesehen seien. Die gewählte Materialisierung erscheine auch ökologisch sachbezogen. Die Wände könnten Schutzräume für Reptilien, Vögel und Insekten bilden. Unter diesem Gesichtspunkt fügten sich die Sichtschutzwände gut in die natürliche pflanzliche Umgebung ein.