d) Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Angaben in den Baugesuchsunterlagen zur Höhe der Sichtschutzelemente falsch sind oder das bestehende Terrain im Bereich des Standortes der Elemente C2 und C3 nicht dem gewachsenem Boden im Sinne von Art. 79k Abs. 2 EG ZGB entspricht. Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Beweisantrag, vor Ort zu kommen und die richtigen Messungen vorzunehmen auf den Terrainverlauf oder die Höhe der Sichtschutzelemente C2 und C3 beziehen, sind deshalb keine neuen Ergebnisse zu erwarten und der Beweisantrag ist abzulehnen.