34 Abs. 2 BMBV). Laut dieser Vorschrift gilt, wenn die Höhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, als solcher grundsätzlich das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (Art. 97 Abs. 1 aBauV), ausser wenn die Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben wurde oder das Terrain abgegraben wird (Art. 97 Abs. 2 und 3 aBauV).