Nach ständiger Praxis wendet die BVD diese Vorschriften beim Fehlen einer kommunalen Regelung auch auf Sichtschutzwände an.21 Gemäss Art. 79k Abs. 1 EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m (Art. 79k Abs. 2 EG ZGB). Da die Stadt Biel ihr Baureglement und ihre Bauverordnung noch nicht an die BMBV22 angepasst hat, gilt für die Bestimmung des gewachsenen Bodens nach wie vor Art. 97 aBauV (Art. 34 Abs. 2 BMBV).