Weder das Baureglement16 noch die Bauverordnung17 der Stadt Biel enthalten Bestimmungen zum Grenzabstand von Sichtschutzwänden oder von Einfriedungen. Gemäss Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 NBRD18 gelten beim Fehlen von kommunalen Bestimmungen über die Abstände von Stützmauern und Einfriedungen die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB19) als öffentlichrechtliche Vorschriften der Gemeinde.20 Nach ständiger Praxis wendet die BVD diese Vorschriften beim Fehlen einer kommunalen Regelung auch auf Sichtschutzwände an.21 Gemäss Art. 79k Abs. 1 EG