c) Die Beschwerdegegnerschaft und die Stadt Biel bezeichnen die umstrittenen Sichtschutzelemente als Sichtschutzwände. Ob es sich aufgrund der Ausgestaltung der Elemente tatsächlich um Sichtschutzwände im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD15 oder eher um eine Einfriedung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD handelt, ist fraglich. Dies kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen gelassen werden, da sich die Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die zu prüfenden Elemente C2 und C3 nicht auf die Baubewilligungsfreiheit berufen und vorliegend für Sichtschutzwände und Einfriedungen die gleichen Abstandsregeln gelten.