wahrzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen auch auf die Sichtschutzelemente C2 und C3 beziehen. b) Die Stadt Biel hält in Ziffer 3.4.2 des angefochtenen Entscheids fest, es gelte Art. 79k EG ZGB14, wonach Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze gestellt werden dürfen und höhere Einfriedungen um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurück zu nehmen seien. Mit einer Höhe von 1.80 m und einem Grenzabstand von 60 cm werde diese Bestimmung eingehalten.