a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben entspreche den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften nicht. Bei einem Doppeleinfamilienhaus sei der Abstand nicht gleich wie bei Nachbarhäusern. Sie beantragen, vor Ort die richtigen Messungen 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. 12 Vorakten, pag. 1 ff. 13 Vgl. Bilddokumentation Einfriedung E_____________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bild 7. 4/9 BVD 110/2020/14