e) Ob das Element C1 baubewilligungspflichtig ist, von wo dessen Höhe zu messen ist und ob es die zulässige Höhe bzw. den erforderlichen Grenzabstand einhält, muss in einem separaten baupolizeilichen Verfahren geprüft werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit das Element C1 betreffend, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG als baupolizeiliche Anzeige an die Stadt Biel weiterzuleiten. 3. Grenzabstand, Begrünung (Sichtschutzelemente C2 und C3)