Da das Sichtschutzelement C1 vorliegend nicht Streitgegenstand ist, kann eine Überprüfung des Sichtschutzelementes C1 im Hinblick auf die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften nicht in diesem Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht über den Streitgegenstand hinaus und ist unzulässig. Insofern ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich auch ihr Antrag, vor Ort die richtigen Messungen wahrzunehmen, auf das Sichtschutzelement C1 bezieht, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und ist abzulehnen.