In der Beschreibung zum Bild 7 der Bilddokumentation zum Baugesuch sind die Sichtschutzelemente C2 und C3 durch eine gelbe Markierung hervorgehoben und als «baubewilligungspflichtig» bezeichnet. Demgegenüber ist das Sichtschutzelement C1 separat aufgeführt und nicht speziell markiert oder als baubewilligungspflichtig bezeichnet.13 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerschaft lediglich die Sichtschutzelemente C2 und C3 als baubewilligungspflichtig betrachtete und nur um deren Bewilligung, nicht aber um Bewilligung des ihrer Ansicht nach baubewilligungsfreien Sichtschutzelementes C1, ersuchte.