b) Die Beschwerdegegnerschaft führt dazu aus, das Sichtschutzelement C1 sei eine baubewilligungsfreie Baute und sei nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen. Gegenstand des Baugesuchs und der Baubewilligung seien nur die zusätzlichen Sichtschutzelemente C2 und C3. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Metallrahmenkonstruktion von der Höhe des Terrassenbodens aus erstellt worden sei, könne sich nur auf das Sichtschutzelement C1 beziehen, welches angrenzend an die Südfassade des Hauses der Beschwerdegegnerschaft erstellt worden sei. Da das Sichtschutzelement C1 nicht Gegenstand der Baubewilligung bilde, sei in Bezug auf diese Rüge nicht auf die Beschwerde einzutreten.