a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde unter anderem vor, die Metallrahmenkonstruktion gefüllt mit Holzstücken sei nicht vom gewachsenen Boden, sondern von der Höhe des Terrassenbodens aus gebaut. Somit sei sie nicht 1.80 m, sondern insgesamt 2.30 m hoch und entspreche den Bauvorschriften nicht, insbesondere halte sie den erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Als Beweismittel legen die Beschwerdeführenden Fotos des bereits erstellten Sichtschutzelements C1 bei.8