b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.6 An Laieneingaben sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.7 Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag. In ihrer Beschwerde geben sie aber deutlich zu verstehen, dass sie mit der Baubewilligung vom 20. Januar 2020 nicht einverstanden sind. Damit beantragen sie sinngemäss die Aufhebung dieser Baubewilligung.