3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde sei, soweit das Sichtschutzelement C1 betreffend, nicht einzutreten, da das Element C1 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Stadt Biel beantragt mit Stellungnahme vom 20. März 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Baubewilligung vom 20. Januar 2020 sei zu bestätigen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.