1. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer der Doppelhaushälfte auf der Parzelle Biel/Bienne Gbbl. Nr. J.________. Die andere Doppelhaushälfte auf der Parzelle Nr. A.________ steht im Eigentum der Beschwerdeführenden. Entlang der gemeinsamen Parzellengrenze befand sich auf der Parzelle Nr. J.________ eine Thujahecke als Sichtschutz, welche die Beschwerdegegnerschaft im Herbst 2019 entfernte. Als Ersatz montierten sie ohne Baubewilligung ein erstes Sichtschutzelement («C1», 4 m lang, 1.8 m hoch, 0.35 m breit) neben ihrer Terrasse, direkt anschliessend am Haus.