Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/14 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel/Bienne vom 20. Januar 2020 (BG24546; Einfriedung, Metallrahmenkonstruktion gefüllt mit Holzstücken) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer der Doppelhaushälfte auf der Parzelle Biel/Bienne Gbbl. Nr. J.________. Die andere Doppelhaushälfte auf der Parzelle Nr. A.________ steht im Eigentum der Beschwerdeführenden. Entlang der gemeinsamen Parzellengrenze befand sich auf der Parzelle Nr. J.________ eine Thujahecke als Sichtschutz, welche die Beschwerdegegnerschaft im Herbst 2019 entfernte. Als Ersatz montierten sie ohne Baubewilligung ein erstes Sichtschutzelement («C1», 4 m lang, 1.8 m hoch, 0.35 m breit) neben ihrer Terrasse, direkt anschliessend am Haus. Dieses Sichtschutzelement besteht aus einem Metallrahmen und ist gefüllt mit Brennholzstücken. Die Beschwerdeführenden teilten der Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Biel mit, sie seien mit diesem Holz-Metall-Zaun nicht 1/9 BVD 110/2020/14 einverstanden. Die Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel erläuterte in einem Antwortschreiben, das auch der Beschwerdegegnerschaft zugestellt wurde, die rechtlichen Grundlagen und hielt unter anderem fest, das Anbringen einer Sichtschutzwand mit einer Höhe von maximal 2 m und einer Länge von maximal 4 m bedürfe laut BewD1 keiner Baubewilligung.2 Vorliegend sei das Anbringen der Sichtschutzwand deshalb baubewilligungsfrei. Sollten jedoch weitere Sichtschutzwände erstellt werden, bedürften diese einer Baubewilligung. Am 22. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für zwei weitere Sichtschutzelemente entlang der Parzellengrenze auf der Parzelle Nr. J.________ («C2», 3 m lang; «C3», 2 m lang; beide je 1.8 m hoch und 0.35 m breit). Die Sichtschutzelemente sind in einer Distanz von 0.6 m zur Parzellengrenze geplant. Zwischen den Sichtschutzelementen sind «Grünelemente» (Pflanzen) vorgesehen. Die Parzelle liegt in der Mischzone A, in der Bauzone 2 sowie in einem Gebiet mit Grünflächenziffer von mindestens 40 %. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 20. Januar 2020 erteilte die Stadt Biel dem Bauvorhaben die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 17. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie halten darin fest, sie seien mit der Baubewilligung nicht einverstanden und beantragen sinngemäss deren Aufhebung. Sie machen geltend, die Metallkonstruktion gefüllt mit Holzstücken sei nicht auf dem gewachsenen Boden gebaut, sondern auf dem Terrassenboden, deshalb sei sie insgesamt 2.30 m hoch, was nicht den Bauvorschriften entspreche. Die rostigen Metallrahmen sähen zudem «sehr wüst» aus und passten nicht ins Quartier. Es müsse eine Lösung mit «Grünen Gewächs» gesucht werden. Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, vor Ort «die richtige[n] Messungen wahrzunehmen». 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde sei, soweit das Sichtschutzelement C1 betreffend, nicht einzutreten, da das Element C1 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Stadt Biel beantragt mit Stellungnahme vom 20. März 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Baubewilligung vom 20. Januar 2020 sei zu bestätigen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Schreiben der Stadt Biel/Bienne vom 21. November 2019 im Anhang zu den Vorakten («Vorgeschichte»), nicht paginiert. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/9 BVD 110/2020/14 Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.6 An Laieneingaben sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.7 Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag. In ihrer Beschwerde geben sie aber deutlich zu verstehen, dass sie mit der Baubewilligung vom 20. Januar 2020 nicht einverstanden sind. Damit beantragen sie sinngemäss die Aufhebung dieser Baubewilligung. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung und die Unterschriften der Beschwerdeführenden. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand (Sichtschutzelement C1) a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde unter anderem vor, die Metallrahmenkonstruktion gefüllt mit Holzstücken sei nicht vom gewachsenen Boden, sondern von der Höhe des Terrassenbodens aus gebaut. Somit sei sie nicht 1.80 m, sondern insgesamt 2.30 m hoch und entspreche den Bauvorschriften nicht, insbesondere halte sie den erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Als Beweismittel legen die Beschwerdeführenden Fotos des bereits erstellten Sichtschutzelements C1 bei.8 Die Bilddokumentation zeigt auf, dass die Terrasse der Beschwerdegegnerschaft, welche direkt an ihre Doppelhaushälfte anschliesst, leicht erhöht ist und darauf eine bereits erstellte Metallrahmenkonstruktion mit Holzstücken steht. Die Rasenfläche zwischen der Terrasse und der Parzellengrenze zur Parzelle Nr. B.________ (K.________weg) ist etwas tiefer gelegen.9 Aus den Baugesuchunterlagen folgt, dass einzig das Sichtschutzelement C1 im Bereich der Terrasse erstellt wird. Die beiden Sichtschutzelemente C2 und C3 sollen demgegenüber auf der etwas tiefer gelegenen Rasenfläche montiert werden.10 Mit ihrem Vorbringen, die Metallrahmenkonstruktion sei nicht auf dem gewachsenen Boden, sondern auf dem Terrassenboden gebaut und entspreche darum den Bauvorschriften nicht, beziehen sich die Beschwerdeführenden deshalb nur auf das Sichtschutzelement C1. b) Die Beschwerdegegnerschaft führt dazu aus, das Sichtschutzelement C1 sei eine baubewilligungsfreie Baute und sei nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen. Gegenstand des Baugesuchs und der Baubewilligung seien nur die zusätzlichen Sichtschutzelemente C2 und C3. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Metallrahmenkonstruktion von der Höhe des Terrassenbodens aus erstellt worden sei, könne sich nur auf das Sichtschutzelement C1 beziehen, welches angrenzend an die Südfassade des Hauses der Beschwerdegegnerschaft erstellt worden sei. Da das Sichtschutzelement C1 nicht Gegenstand der Baubewilligung bilde, sei in Bezug auf diese Rüge nicht auf die Beschwerde einzutreten. c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 und 12. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 15. 8 Beschwerdebeilagen (Fotos) 1-3. 9 Vgl. Bilddokumentation Einfriedung E.________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bilder 1, 5, 7. 10 Situationsplan vom 15. November 2019, bewilligt am 22. November 2019; Bilddokumentation Einfriedung E.________2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bild 7. 3/9 BVD 110/2020/14 Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten.11 d) Im Baugesuch vom 21. November 2019 wird das Bauvorhaben wie folgt umschrieben: «Einfriedung (Ersatz) neu mit Metallrahmenkonstruktion gefüllt mit Holzstücken, siehe Bilddokumentation (Bild 7) → Sichtschutzelement C1 ist bereits vorhanden; Sichtschutzelemente C2 + C3 benötigen Baugesuch.»12 In der Beschreibung zum Bild 7 der Bilddokumentation zum Baugesuch sind die Sichtschutzelemente C2 und C3 durch eine gelbe Markierung hervorgehoben und als «baubewilligungspflichtig» bezeichnet. Demgegenüber ist das Sichtschutzelement C1 separat aufgeführt und nicht speziell markiert oder als baubewilligungspflichtig bezeichnet.13 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerschaft lediglich die Sichtschutzelemente C2 und C3 als baubewilligungspflichtig betrachtete und nur um deren Bewilligung, nicht aber um Bewilligung des ihrer Ansicht nach baubewilligungsfreien Sichtschutzelementes C1, ersuchte. Gemäss Ziffer 4.1. der Baubewilligung vom 20. Januar 2020 hat die Stadt Biel der Beschwerdegegnerschaft die Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäss Baugesuch, Situationsplan und Bilddokumentation, insbesondere Fotomontage Bild 7 erteilt. Dementsprechend betrifft die Baubewilligung vom 20. Januar 2020 nur die Sichtschutzelemente C2 und C3. Streitgegenstand können somit lediglich die Sichtschutzelemente C2 und C3, nicht jedoch das Sichtschutzelement C1 sein. Da das Sichtschutzelement C1 vorliegend nicht Streitgegenstand ist, kann eine Überprüfung des Sichtschutzelementes C1 im Hinblick auf die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften nicht in diesem Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht über den Streitgegenstand hinaus und ist unzulässig. Insofern ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich auch ihr Antrag, vor Ort die richtigen Messungen wahrzunehmen, auf das Sichtschutzelement C1 bezieht, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und ist abzulehnen. e) Ob das Element C1 baubewilligungspflichtig ist, von wo dessen Höhe zu messen ist und ob es die zulässige Höhe bzw. den erforderlichen Grenzabstand einhält, muss in einem separaten baupolizeilichen Verfahren geprüft werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit das Element C1 betreffend, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG als baupolizeiliche Anzeige an die Stadt Biel weiterzuleiten. 3. Grenzabstand, Begrünung (Sichtschutzelemente C2 und C3) a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben entspreche den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften nicht. Bei einem Doppeleinfamilienhaus sei der Abstand nicht gleich wie bei Nachbarhäusern. Sie beantragen, vor Ort die richtigen Messungen 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 bis 8. 12 Vorakten, pag. 1 ff. 13 Vgl. Bilddokumentation Einfriedung E_____________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bild 7. 4/9 BVD 110/2020/14 wahrzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen auch auf die Sichtschutzelemente C2 und C3 beziehen. b) Die Stadt Biel hält in Ziffer 3.4.2 des angefochtenen Entscheids fest, es gelte Art. 79k EG ZGB14, wonach Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze gestellt werden dürfen und höhere Einfriedungen um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurück zu nehmen seien. Mit einer Höhe von 1.80 m und einem Grenzabstand von 60 cm werde diese Bestimmung eingehalten. c) Die Beschwerdegegnerschaft und die Stadt Biel bezeichnen die umstrittenen Sichtschutz- elemente als Sichtschutzwände. Ob es sich aufgrund der Ausgestaltung der Elemente tatsächlich um Sichtschutzwände im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD15 oder eher um eine Einfriedung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD handelt, ist fraglich. Dies kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen gelassen werden, da sich die Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die zu prüfenden Elemente C2 und C3 nicht auf die Baubewilligungsfreiheit berufen und vorliegend für Sichtschutzwände und Einfriedungen die gleichen Abstandsregeln gelten. Weder das Baureglement16 noch die Bauverordnung17 der Stadt Biel enthalten Bestimmungen zum Grenzabstand von Sichtschutzwänden oder von Einfriedungen. Gemäss Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 NBRD18 gelten beim Fehlen von kommunalen Bestimmungen über die Abstände von Stützmauern und Einfriedungen die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB19) als öffentlich- rechtliche Vorschriften der Gemeinde.20 Nach ständiger Praxis wendet die BVD diese Vorschriften beim Fehlen einer kommunalen Regelung auch auf Sichtschutzwände an.21 Gemäss Art. 79k Abs. 1 EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m (Art. 79k Abs. 2 EG ZGB). Da die Stadt Biel ihr Baureglement und ihre Bauverordnung noch nicht an die BMBV22 angepasst hat, gilt für die Bestimmung des gewachsenen Bodens nach wie vor Art. 97 aBauV (Art. 34 Abs. 2 BMBV). Laut dieser Vorschrift gilt, wenn die Höhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, als solcher grundsätzlich das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (Art. 97 Abs. 1 aBauV), ausser wenn die Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben wurde oder das Terrain abgegraben wird (Art. 97 Abs. 2 und 3 aBauV). d) Aus den Fotos zum Baugesuch ergibt sich, dass die Sichtschutzelemente C2 und C3 auf das bestehende Terrain des Gartens der Parzelle Nr. J.________ gestellt werden sollen und keine Abgrabung vorgesehen ist. Die Fotos zum Baugesuch sowie die weiteren Fotos in den Akten zeigen auch, dass zwar direkt angrenzend an das Doppeleinfamilienhaus im Bereich der 14 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1). 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 16 Baureglement der Stadt Biel/Bienne vom 7. Juni 1998 (SGR 721.1). 17 Bauverordnung der Stadt Biel/Bienne vom 2. Oktober 1998 (SGR 721.12). 18 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13). 19 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1). 20 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren, Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben, Ziff. 4.2.1. 21 Vgl. Entscheid der BVD 120/2019/47 vom 20. Februar 2020, E. 4k; Entscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) 110/2013/36 vom 3. Juli 2013, E. 2, 110/2011/66 vom 10. August 2011 E. 3.b, 110/2009/89 vom 4. März 2010 E. 3b, 110/2003/80 vom 29. August 2003 E. 2, 120/2000/24 vom 10. September 2002 E. 4k. 22 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 5/9 BVD 110/2020/14 Terrassen das Terrain etwas höher ist und dort allenfalls eine Terrainaufschüttung stattfand. Die restliche Gartenfläche ist dagegen ganz flach und im Bereich, wo die Elemente C2 und C3 aufgestellt werden sollen, sind keinerlei Terrainaufschüttungen erkennbar. Für die Bestimmung der Höhe der Sichtschutzelemente C2 und C3 kann deshalb vom bestehenden Terrain, das heisst der Rasenfläche auf der Parzelle Nr. J.________, ausgegangen werden. Den Baugesuchsunterlagen zufolge sind die Sichtschutzelemente C2 und C3 1.80 m hoch und sollen in einem Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze errichtet werden.23 Laut Art. 79k Abs. 2 EG ZGB gilt bei einer Höhe von 1.80 m ein Grenzabstand von 60 cm (1.80 m minus 1.20 m), den die Sichtschutzelemente C2 und C3 somit einhalten. d) Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Angaben in den Baugesuchsunterlagen zur Höhe der Sichtschutzelemente falsch sind oder das bestehende Terrain im Bereich des Standortes der Elemente C2 und C3 nicht dem gewachsenem Boden im Sinne von Art. 79k Abs. 2 EG ZGB entspricht. Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Beweisantrag, vor Ort zu kommen und die richtigen Messungen vorzunehmen auf den Terrainverlauf oder die Höhe der Sichtschutzelemente C2 und C3 beziehen, sind deshalb keine neuen Ergebnisse zu erwarten und der Beweisantrag ist abzulehnen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Grenzabstand bei einem Doppeleinfamilienhaus im Vergleich zu anderen Nachbarhäusern bzw. Einfamilienhäusern unterscheiden sollte. Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. 4. Ästhetik (Sichtschutzelemente C2 und C3) a) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, sie seien absolut gegen die rostigen Metallrahmen. Diese sähen «sehr wüst» aus und würden nicht ins Quartier passen. Es sei eine Lösung mit «Grünen Gewächs» zu suchen. b) Die Beschwerdegegnerschaft erklärt demgegenüber, die Stadt Biel habe zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaften der Parteien nicht unter Schutz gestellt seien. Die ästhetischen Auswirkungen der Sichtschutzwände auf die Nachbarschaft seien gering. Wie die Stadt Biel zu Recht festhalte, ordneten sich die Sichtschutzwände gut in die Umgebung ein. c) In Ziffer 3.4.2 des angefochtenen Entscheids führt die Stadt Biel aus, da das Grundstück bzw. das Gebäude weder im ISOS24 oder im BLN25 erwähnt sei und die Gesamtwirkung aufgrund der unwesentlichen Bedeutung des Standorts zu beurteilen sei, könnten die Sichtschutzwände nicht als schlecht eingegliedert betrachtet werden. Zudem sei festzuhalten, dass zwischen den Wänden Pflanzungen vorgesehen seien. Die gewählte Materialisierung erscheine auch ökologisch sachbezogen. Die Wände könnten Schutzräume für Reptilien, Vögel und Insekten bilden. Unter diesem Gesichtspunkt fügten sich die Sichtschutzwände gut in die natürliche pflanzliche Umgebung ein. d) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften 23 Vgl. Bilddokumentation Einfriedung E.________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bild 7 mit Beschreibung. 24 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). 25 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN). 6/9 BVD 110/2020/14 erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.26 Das Baureglement und die Bauverordnung der Stadt Biel/Bienne enthalten insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Art. 25 [Baureglement] - Eingliederung 1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie unter Einhaltung der Vorgaben des Bauzonenplans zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. 2Die Aussenräume sind auf den Charakter der Umgebung abzustimmen. Insbesondere ist die Fläche zwischen Gebäude und öffentlichem Strassenraum (Vorgarten) zu begrünen und in quartierüblicher Weise gegen den Strassenraum abzugrenzen.» «Art. 24 [Bauverordnung Biel/Bienne] - Aussenräume Aussenräume sind anhand der Terraingestaltung (Modellierung, Übergangsbereich zu den Fassaden und den benachbarten Grundstücken, Anordnung von Mauer, Wegen und Zufahrten, etc.) und der Oberflächengestaltung (Bepflanzung, Materialwahl, Anordnung der Abstellplätze für Fahrzeuge, etc.) zu beurteilen. Art. 25 - [Bauverordnung Biel/Bienne] Anforderungen Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen. Der Gesamtrichtplan Biel ist dabei wegleitend beizuziehen.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Die Begriffe «gute Gesamtwirkung», «Charakter der Umgebung», «quartierübliche Weise» sowie «Bedeutung des Standorts» stellen unbestimmte kommunale Gesetzesbegriffe dar, bei deren Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung insgesamt nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.27 Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in eigenständigen kommunalen Vorschriften eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde.28 e) Das Bauvorhaben sieht zwei Sichtschutzelemente parallel der Grenze zwischen den Parzellen Nr. J.________ und Nr. A.________ vor. Das Sichtschutzelement C2 ist 3 m, das Sichtschutzelement C3 2 m lang. Beide Sichtschutzelemente sind 1.80 m hoch und 0.35 m breit. Die Elemente bestehen aus einem Metallrahmen und dienen der Lagerung von Brennholz, sie sind also mit Holzstücken gefüllt. Die Metallrahmen sind rostfarben. Zwischen den Sichtschutzelementen sind «Grünelemente» (Pflanzen) vorgesehen.29 Die Stadt Biel hat die Bedeutung des Standortes für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung als unwesentlich eingestuft. Diese Auffassung erscheint nachvollziehbar. So befinden sich die Parzellen weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch befinden sich auf den direkt angrenzenden Grundstücken 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 9-10 N. 4; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 28 VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 4.3, mit Hinweisen. 29 Vgl. Baugesuch vom 21. November 2019, pag. 1 f.; Bilddokumentation Einfriedung E.________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bild 7 mit Beschreibung. 7/9 BVD 110/2020/14 Baudenkmäler, die durch das Bauvorhaben tangiert werden könnten. Wie die Stadt Biel und die Beschwerdegegner zutreffend festgestellt haben, sind die Parzellen bzw. das Quartier zudem weder im ISOS noch im BLN erfasst.30 Es handelt sich um durchschnittliches Wohnquartier, das eine relativ ausgeprägte Begrünung aufweist.31 Die Sichtschutzelemente mit rostfarbenem Rahmen und Holzfüllung weisen natürliche, bräunliche Farben auf und treten nicht störend oder auffällig in Erscheinung. Zusammen mit den zwischen den Elementen geplanten Pflanzen fügen sie sich genügend in die Umgebung ein. Zudem bleibt der Aussenraum der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft trotz der Entfernung der früher entlang der Parzellengrenze stehenden Lorbeer-/Thujahecke stark begrünt. Der Garten weist eine grosse Rasenfläche sowie weitere Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern und eine Grünhecke entlang der Strasse auf. Die Anforderungen von Art. 25 Abs. 2 des Baureglements der Stadt Biel an die Gestaltung des Aussenraums sind damit eingehalten. Es besteht daher für die BVD kein Anlass, von der Beurteilung der Stadt Biel, wonach sich die Sichtschutzwände gut in die Umgebung einordnen, abzuweichen, zumal diese die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Auslegung der Bestimmungen ein gewisser Spielraum zukommt. Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden somit als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 1'695.20 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Stadt Biel vom 20. Januar 2020 wird bestätigt. In Bezug auf das Element C1 wird die Beschwerde vom 17. Februar 2020 als baupolizeiliche Anzeige an die Stadt Biel weitergeleitet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'695.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 30 Die beiden Inventare können unter abgerufen werden. 31 Bilddokumentation Einfriedung E.________, 2503 Biel, bewilligt am 20. Januar 2020, Bilder 1, 2, 7. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 110/2020/14 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Stadt Biel/Bienne, Stadtkanzlei, mit Beilage gemäss Ziff. 1, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9