Mehrwertsteuern). Die Kostennoten der Anwälte geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner Parteikosten von CHF 2033.40 zu ersetzen; der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer Parteikosten von CHF 3284.50 zu erstatten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Insoweit wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.