c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zu zwei Drittel. Er hat daher dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner unterliegt zu einem Drittel und hat dem Beschwerdeführer ein Drittel der Parteikosten zu ersetzen.