b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer gilt aufgrund des Beschwerderückzugs grundsätzlich als unterliegend. Allerdings hat der Beschwerdegegner eine Projektänderung eingereicht, was bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer als zu einem Drittel und den Beschwerdegegner als zu zwei Drittel unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m.