a) Das gemäss Projektänderungsgesuch geplante Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV, d.h. die geplanten Bauten und Anlagen sind für die in Frage stehenden Bewirtschaftung notwendig und es stehen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Höhe der geplanten Silos entspricht den Vorschriften des Gemeindebaureglements und die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes wurde zu Recht erteilt. Die Projektänderung vom 18. Januar 2021 mit Plänen vom 11. Januar 2020 ist daher zu bewilligen.