Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weist das Baureglement der Gemeinde Kirchberg somit hinsichtlich der Höhe von Silos keine Lücke auf; Art. 18 Abs. 4 NBRD gelangt daher nicht zur Anwendung. Dies entspricht im Übrigen auch den Zielen des Musterbaureglements, hält dieses doch unter dem Titel «Übergeordnetes Recht» fest: «Regelt das BR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Ausgenommen ist die Landwirtschaftszone, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden».